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  LSG - Wahrnehmung von Leistungschutzrechten GmbH

A-1010 Wien,
Wipplingerstraße 20/5
Österreich

Tel.: 0043/1/587 17 92
Fax: 0043/1/587 21 94

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Verträge mit dem Ausland

Verträge mit dem Ausland


Die LSG/OESTIG hat mit zahlreichen ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen.
Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen zwei Vertragstypen:

Typus A wahrt die Osmose, also den Geldaustausch für die Verrechnung gleicher Rechte zwischen den Gesellschaften, analog der Verwertungsgesellschaften für das traditionelle Urheberrecht im Bereich der schöpferischen Tätigkeit.

Das Leistungsschutzrecht in gegenwärtiger Fassung ist ein relativ junges Recht. Es sieht sich in dem unterschiedlichen Gesetzesumfang einzelner Staaten nicht immer in der Lage, eigen erworbenes Recht auch in grenzüberschreitendem Umfang wieder zu finden. Für diese Fälle etablierte sich im engmaschigen Netz der Vergütungsansprüche der Typus B. Die meisten bilateralen LSG-Verträge sind so genannte B-Verträge. Dieser Typus bekräftigt zwar die gegenseitige Schad- und Klagloshaltung, sieht aber keinen Geldtransfer vor und zwar deshalb, weil entweder das Leistungsschutzrecht nicht 1:1 anwendbar ist oder die Verteilungssysteme derart verschieden sind, dass keine annähernd gleichwertige Bilanzierung möglich ist.

Der Fall Deutschland (GVL)


Mit Deutschland musste aus oben genannten Gründen ein B-Vertrag abgeschlossen werden.

GVL berechnet u.a. das individuelle Aufkommen aus dem Umsatz vom Ladentisch; eine aufwendige Erfassung der Sendezeit entfällt.
Die LSG muss, dem österreichischen Gesetz folgend, anhand von Sendemeldungen die tatsächliche Verwendung einer öffentlichen Wiedergabe von zu Handelszwecken hergestellten Tonträgern bei Rundfunksendungen erfassen.
Daraus ergibt sich ein unterschiedlicher Erfassungsbereich, der nicht aufeinander abzustimmen ist.

Obwohl für die Allgemeinheit dieser B-Vertrag bestehendes Recht ist, besteht die Ausnahme persönliche Ansprüche gegenüber GVL geltend zu machen. D.h., über ein Ansuchen an die GVL hat ein Bezugsberechtigter der LSG abzuwägen, ob es sich lohnt, die Wahrnehmungsrechte für Deutschland von LSG auf die GVL zu übertragen bzw. anstatt einer Sendezeitvergütung eine Umsatzbeteiligung anzustreben.
Bedingt durch den prozentuellen Abzug, den beide Gesellschaften durchführen, um eine zweifache Vergütung zu vermeiden, wird sich in den meisten Fällen diese Ausnahmeregelung als unrentabler Schritt erweisen.

A-Verträge auf Gegenseitigkeit


  • Dänemark – GRAMEX-Dänemark
  • England – PPL
  • Finnland – GRAMEX-Finnland
  • Irland – RAAP
  • Niederlande – SENA, NORMA
  • Schweden – SAMI
  • Schweiz – SWISSPERFORM
  • Spanien – AIE
  • Tschechien – INTERGRAM

B-Verträge ohne Transfer


  • Belgien – URADEX, MICRO CAM
  • Deutschland – GVL (ohne Remunerationen-Austausch)
  • Estland – EEL
  • Frankreich – SPEDIDAM
  • Griechenland – APOLLON
  • Lateinamerika – FLAIE
  • Litauen – AGATA
  • Japan – CPRA – Geidankyo
  • Kroatien – HUZIP
  • Malaysien – PRISM Malaysia
  • Polen – SWAP, STOART
  • Portugal – GDA
  • Rumänien – CREDIDAM
  • Slowakische Republik – SLOVGRAM
  • Slowenien – SAVOD IPF
  • Ukraine – OBERIH
  • Ungarn – EJI
  • Uruguay – SUDEI

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