Das österreichische Urheberrechtsgesetz schützt den ausübenden Künstler vor unerlaubter Festhaltung sowie nichtgenehmigter Verfielfältigung und Verbreitung seiner Darbietungen.
Die LSG nimmt diese Rechte von ausübenden Künstlern an ihren auf Tonträgern festgehaltenen Vorträgen und Aufführungen wahr. Zu den von der LSG vertretenen Interpreten zählen beispielsweise Musiker, Sänger, Solisten, Ensembles, Orchester, darstellende Künstler usw..
Individuelle Ansprüche
Neben Art der Mitwirkung (solistisch Ensemble Orchester oder Chor) ist die Dauer der Sendung maßgeblich. Um eine exakte Verrechnung zu gewährleisten, ist es erforderlich, ein Belegexemplar des Tonträgers der LSG zukommen zu lassen. Alle darauf ersichtlichen Eintragungen werden im Sinne des Urheberrechtes behandelt. Falsche oder irreführende Angaben können zum Verlust des Vergütungsanspruches für das gesamte Ensemble führen. Mehr dazu unter
Anmeldung von Tonträgern.
Nicht eruierbare Ansprüche
Einnahmen aus Kabel- und Satelliten-Rundfunk, der Leerkassettenabgabe und Vergütungen etwa aus der Kaufhaus- oder Passagierflugzeugbeschallung etc. können nicht individuell verrechnet werden. Das Entgelt wird entsprechend den Ausschüttungen aus den erfolgten Rundfunksendungen zugerechnet und verteilt.